AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Visionaere GmbH, Rheinstraße 10, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jan Lützen und Sven Lützen-Gärtig (im Folgenden: Agentur) ist eine Agentur für Markenkommunikation, die für ihre Kunden Leistungen insbesondere in den Bereichen Brand Strategy, Digital Media, Storytelling und Information Design anbietet und durchführt, wie z. B. die Konzeption, Datenproduktion, Platzierung, und Supervision von Werbedienstleistungen, sowie Beratungen, Moderationen und Seminare.

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur gelten für alle Verträge zwischen der Agentur und dem Kunden in Ergänzung zu den jeweiligen vertraglichen Absprachen und soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

(2) Diese AGB haben Vorrang vor entgegenstehenden oder von den AGB der Agentur abweichenden AGB des Kunden. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden gelten nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

(3) Die AGB der Agentur gelten des Weiteren auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Es gilt ausschließlich die deutsche Version dieser AGB. Übersetzungen dieser AGB stellt die Agentur dem Kunden ggf. lediglich als unverbindlichen Service zur Verfügung.


2. Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag über die Erbringung der Leistungen der Agentur kommt dadurch zu Stande, dass der Kunde das von der Agentur übermittelte, individuell erstellte Angebot zur Erbringung der gewünschten Leistungen annimmt. Die Annahme/Freigabe des Angebots bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Zu Nachweiszwecken ist der Kunde jedoch verpflichtet, der Agentur auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die Annahme des Angebots zu erteilen.

(2) Änderungswünsche des Kunden an dem von der Agentur übermittelten Angebot stellen eine Ablehnung des Angebots der Agentur verbunden mit einem neuen Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags dar. Dieses Angebot bedarf einer ausdrücklichen Annahmeerklärung seitens der Agentur. Durch das Schweigen auf das abgeänderte Angebot kommt kein wirksamer Vertrag zu Stande.    

(3) Vertragspartner des Kunden ist: Visionaere GmbH, Rheinstraße 10, 12159 Berlin.

(4) Vertragssprache ist deutsch, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


3. Leistungen der Agentur

(1) Die vertraglichen Leistungspflichten der Agentur sowie Umfang, Form, Thematik und Ziel der Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebotsschreiben der Agentur oder aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag über die jeweilige Beauftragung.

(2) Sofern die Agentur in Absprache und mit Zustimmung des Kunden für notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden Dritte beauftragt, verpflichtet sich die Agentur zu einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Dritten. Ferner liegt die Auswahl von Medien, technischen Anlagen, Seminarräumen, sowie Gehilfen und Mitarbeitern, die die Agentur zur Vertragsdurchführung einsetzt, im Ermessen der Agentur. Die Agentur wird berechtigte Belange des Kunden berücksichtigen und wird die Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrags treffen.

(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur durch die Erbringung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Kunden nicht daran gehindert, Dienstleistungen auch Mitbewerbern des Kunden anzubieten.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge des jeweiligen Vertragspartners, die durch die Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt nach Vertragsbeendigung so lange bestehen, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.


4. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde sichert zu, dass den Werken, Materialien, Arbeitshilfen und Vorlagen, die er der Agentur für die Vertragsdurchführung zur Verfügung stellt, Urheber-, Marken-, Design-, Leistungsschutzrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht entgegenstehen.

(2) Der Kunde informiert die Agentur vor und während der vertraglichen Zusammenarbeit über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Vertrags von Bedeutung sind. Der Kunde hat auf Verlangen der Agentur eine verantwortliche Kontaktperson zu benennen. Sofern der Kunde keine Kontaktperson benannt hat, ist in jedem Falle der Geschäftsführer des Kunden persönlich zu informieren.

(3) Sofern der Kunde neben der Agentur externe Dritte mit der Durchführung von Teilen des vertragsgegenständlichen Projektes beauftragt, hat der Kunde der Agentur alle erforderlichen Informationen über die mit dem Dritten vereinbarten Leistungen zu erteilen und ggf. zuständige Kontaktpersonen des Dritten zu benennen, damit eine größtmögliche Übereinstimmung mit den konzeptionellen Vorgaben der Agentur erzielt werden kann.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die fertiggestellte und von wesentlichen Mängeln freie Leistung der Agentur ausdrücklich abzunehmen. Erfolgt eine solche ausdrückliche Abnahme nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablieferung und rügt der Kunde innerhalb dieser Frist auch keine Mängel, gilt die Leistung als abgenommen, wenn die Agentur den Kunden bei der Ablieferung auf diese Abnahmefiktion bei Versäumung der Frist besonders hingewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die vertragsgemäße Nutzung der abgelieferten Leistung aufnimmt, ohne Mängel zu rügen, wenn die Agentur den Kunden bei der Ablieferung auf diese Abnahmefiktion bei Nutzungsaufnahme besonders hingewiesen hat.


5. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die Agentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Gestaltungsleistungen. Die Agentur überträgt jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Jede Bearbeitung oder Veränderung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch von Teilen ist ohne die ausdrückliche Einwilligung der Agentur unzulässig. An Vorlagen, Entwürfen oder Präsentationsbeispielen der Agentur, die dem Kunden während der Zusammenarbeit bekannt werden aber lediglich Vorstufen zu dem vertragsgegenständlichen Endergebnis darstellen, erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte.

(3) Die Nutzungsrechte gehen im vereinbarten Rahmen erst auf den Kunden über, wenn er die vertragliche Leistung vorbehaltlos abgenommen und die vereinbarte Vergütung vollständig entrichtet hat.

(4) An Gestaltungsleistungen Dritter (z.B. Bildmotiven von Bildagenturen) überträgt die Agentur dem Kunden Nutzungsrechte nur in dem Umfang, in dem die Agentur Nutzungsrechte hieran weiter übertragen kann. Die Agentur informiert den Kunden über den Umfang der weiter übertragbaren Rechte an derartigen Fremdleistungen. Der Kunde verpflichtet sich dazu, ggf. bestehende Einschränkungen der Nutzungsrechte zu beachten. Hinsichtlich der Haftung für Verstöße wird auf Ziff. 13 dieser AGB hingewiesen, insbesondere Ziff. 13 Absätze 4 und 6.  

(5) Die Agentur ist berechtigt, nach Veröffentlichung der vertraglichen Leistungen durch den Kunden diese zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, die Gestaltungsergebnisse zu diesem Zweck Online auf ihrer Website, mobilen Website oder auf ihren Social-Media-Kanälen, Pressemitteilungen, bei Präsentationen, Wettbewerben, Messen, in Belegmappen, in firmeneigenen Print-Erzeugnissen wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder sonst wie zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist die Agentur berechtigt, den Namen des Kunden und/oder des Drittkunden im üblichen Umfang zu nennen.


6. Vergütung

(1) Das Anfertigen der vertraglichen Gestaltungsergebnisse, insbesondere Entwurfsarbeiten und Reinzeichnungen, und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran bilden eine einheitliche Leistung. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung als übliche und angemessene Mindestvergütung.

(2) Leistungen der Agentur erfolgen auf Basis eines zu vereinbarenden Stunden-, Tages- oder Pauschalhonorars. Ein Tag besteht aus acht Arbeitsstunden einer Person.

Begonnene Arbeiten von bis zu 25 % der jeweiligen Zeiteinheit (Tag oder Stunde) werden mit 25 %,

begonnene Arbeiten von 25 % - 50 % der jeweiligen Zeiteinheit werden mit 50 %,

begonnene Arbeiten von 50 % - 75 % der jeweiligen Zeiteinheit werden mit 75 % und

begonnene Arbeiten von 75 % - 100 % der jeweiligen Zeiteinheit werden mit 100 % voll berechnet.

(3) Leistungen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen erfolgen nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt und nur gegen Vereinbarung eines angemessenen Zuschlages zu der vereinbarten Vergütung. Soweit Leistungen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, um einen verbindlich vereinbarten Liefertermin einhalten zu können, geht dies zu Lasten der Agentur.

(4) Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

(5) Jede über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der vertraglich erbrachten Leistung der Agentur ist nur mit Zustimmung der Agentur und gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig. Erfolgt eine solche Nutzung ohne Zustimmung der Agentur, ist diese berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.

(6) Der Erstellung eines Angebots liegt die Prognose eines mittleren Gestaltungsaufwands zu Grunde. Sollten nach Vertragsschluss besondere Umstände auftreten, die einen höheren Zeitaufwand erwarten lassen und die bei Vertragsschluss von keiner der Parteien vorhersehbar waren, kann die Agentur eine dem Mehraufwand entsprechende Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen.

(7) Werden nur Entwürfe oder Reinzeichnungen geliefert und hieran keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt nur der Teil der Vergütung, der sich auf die Rechtseinräumung bezieht.

(8) Vorschläge, Weisungen oder sonstige fördernde Maßnahmen des Kunden, seiner Mitarbeiter und/ oder Beauftragten haben weder Einfluss auf die vereinbarte Vergütung noch wird dadurch in der Regel ein Miturheberrecht begründet.


7. Fremdleistungen/Reisekosten

(1) Fremdkosten (Produktionskosten) sowie der Einsatz von Medien, technischen Anlagen u. a. werden von der Agentur im Angebot schriftlich avisiert und dementsprechend gesondert abgerechnet.

(2) Die Agentur ist nach Absprache und mit Zustimmung des Kunden berechtigt, die zur Vertragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt der Agentur zu diesem Zwecke die erforderlichen Vollmachten.

(3) Soweit im Einzelfall die zur Vertragserfüllung notwendigen Verträge über Fremdleistungen nach Absprache und mit Zustimmung des Kunden im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde dazu, der Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dritten freizustellen und insbesondere die Kosten der Agentur zu übernehmen.

(4) Zur Vertragserfüllung erforderliche Kosten für Reisen und Spesen für Reisen, die in Absprache und mit Zustimmung des Kunden zu unternehmen sind, hat der Kunde zu erstatten. Die Agentur übermittelt dem Kunden hierüber entsprechende Reisekostenabrechnungen.

(5) Die Versendung sämtlicher Arbeiten, Entwürfe und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.


8. Übergabe offener Daten/Veränderungen von Daten

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur nicht verpflichtet, computergenerierte Dateien, Layouts oder offene Daten an den Kunden herauszugeben. Die Herausgabe von Computerdateien ist mangels anderweitiger Absprachen gesondert zu vergüten.

(2) Sofern die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt hat, werden diese in Formaten geliefert, die keine Bearbeitung oder Änderung der gelieferten Daten erlaubt. Der Kunde oder ein Dritter darf die Daten nur mit der vorherigen Zustimmung der Agentur ändern oder bearbeiten. Die Zustimmung der Agentur erfolgt in der Regel nur gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden, angemessenen Vergütung für die Befugnis zur Änderung oder Bearbeitung der übergebenen Daten.

(3) Die Verwendung der zur Verfügung gestellten Computerdateien darf nur auftragsbezogen erfolgen.


9. Fälligkeit der Vergütung/Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Ablieferung der vertraglichen Leistung fällig und innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Abzüge zahlbar.

(2) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

(3) Die Agentur ist vorbehaltlich einer individualvertraglichen Absprache berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen in folgender Höhe zu berechnen: ⅓ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung ⅓ nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten und ⅓ bei Ablieferung.

(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesen höheren Schadens bleibt der Agentur vorbehalten. Dem Kunden bleibt es seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.


10. Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen übergebenen Materialien wie z.B. Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Handmustern, Modellen, Texten, Reinzeichnungen, Quell- und Programmiercodes und Dateien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. An diesen Materialien werden jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Der Kunde hat der Agentur daher die Originale, sobald er diese nicht mehr zwingend benötigt, nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde der Agentur insoweit Wertersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.


11. Aufrechnung/Zurückbehaltung

(1) Gegen die Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel über die Gegenforderung vorliegt.

(2) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


12. Gewährleistung

(1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und die ihr überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

(2) Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistungen.

(3) Jegliche Beanstandungen sind der Agentur innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der vertraglichen Leistung anzuzeigen. Sofern die Beanstandungen auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht zu entdecken waren, sind sie der Agentur unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die vertragliche Leistung als mangelfrei.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Kunden zur vorbehaltlosen Abnahme der vertragsgemäßen und mangelfreien Leistung der Agentur, bietet die Agentur dem Kunden eine Korrekturrunde an, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Agentur überarbeitet im Rahmen der Korrekturrunde die von ihr erbrachten Leistungen gemäß den individuellen Vorgaben und Wünschen des Kunden innerhalb einer angemessenen Zeit ab Erhalt der Korrekturwünsche des Kunden.

(5) Bei berechtigten Mängeln im Rechtssinn kann die Agentur nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Das Recht des Kunden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weitere gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

(6) Gewährleistungspflichten der Agentur bestehen nur dann, wenn die von der Agentur geschuldeten Leistungen als werkvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren sind. Mängelgewährleistungsansprüche bestehen hingegen nicht, sofern der gegenständliche Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur als Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren ist.


13. Haftung

(1) Soweit nicht anderes vereinbart wurde, haftet die Agentur nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gleich aus welchem Rechtsgrund. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und begrenzt auf unmittelbare Schäden. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist in diesem Falle ausgeschlossen. Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die hier genannten Haftungsbeschränkungen und Haftungserleichterungen gelten auch für die Angestellten und Mitarbeiter der Agentur sowie Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, derer sich die Agentur zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten bedient.

(2) Sofern die Agentur in Absprache und mit Zustimmung des Kunden für notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden Dritte beauftragt, verpflichtet sich die Agentur zu einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Dritten. Über ein Auswahl- und Organisationsverschulden hinaus haftet die Agentur nur nach Maßgabe von Ziff. 13 (1) dieser AGB.

(3) Sofern die Agentur im Rahmen der Auftragserfüllung in Absprache und mit Zustimmung des Kunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Dritte mit notwendigen Fremdleistungen beauftragt, tritt sie sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder fehlender Lieferung an den Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich dazu, zunächst die abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten durchzusetzen, bevor er die Agentur in Anspruch nimmt.

(4) Der Kunde stellt die Agentur wegen eines Verhaltens, für das er die vertragliche Verantwortung bzw. Haftung trägt, von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines solchen Verhaltens an die Agentur stellen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu tragen. Insbesondere überlässt der Kunde der Agentur nur solche Vorlagen, zu deren Vervielfältigung und Weitergabe er berechtigt ist.

(5) Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

(6) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und unter den Voraussetzungen der Ziff. 13 (1) dieser AGB nicht für die Zulässigkeit im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Urheber- und/oder sonstige gewerbliche Schutzrecht, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit oder die Neuheit der gestalterischen Leistungen der Agentur im Sinne gewerblicher Schutzrechte jeglicher Art. Soweit die Agentur dies erkennen kann, wird die Agentur den Kunden auf etwaige Bedenken hinweisen. Die Agentur erteilt jedoch keine Rechtsberatung. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechende Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er diese im geschäftlichen Verkehr verwendet.

(7) Kann ein fix vereinbarter Leistungstermin wegen Streik, Krankheit, Unfall oder sonstigen von der Agentur nicht zu vertretenden Umständen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, ist die Agentur berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nach Wegfall des die Leistung ausschließenden Hindernisses nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.


14. Gestaltungsfreiheit

Die Gestaltungsfreiheit der Agentur wird durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt. Insbesondere kann der Kunde die Abnahme der Gestaltungsleistung nicht aus gestalterischen Gründen ablehnen. Vorschläge, Weisungen oder sonstige fördernde Maßnahmen des Kunden, seiner Mitarbeiter und/ oder Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.


15. Schlussbestimmungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Agentur.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, zwischen der Agentur und dem Kunden der Geschäftssitz der Agentur. Die Agentur behält es sich vor, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.


Stand: Januar 2020